Wednesday, February 27. 2008
Gedanken zur Onlinedurchsuchung
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sehr geehrter herr,
mit nachsicht für den fall, dass ich hier in nichtkenntnis ihrer diskussion etwas wiederhole:
ich meine, es sollte der politische streit um den datenschutz resp. die polizeistaatlichen begehrlichkeiten der online-kontrolle sowohl auf der technisch-fachlichen ebene wie auf der populär-zugänglicheren bestritten werden.
auch für den it-analphabeten ist wohl dieses argument
sehr schlagend:
polizei, behörden und judikative sind nicht hinreichend
dazu fähig, die relevanz und die sozio-politische
reichweite zu erkennen und zu qualifizieren, damit schäden und risiken ausgeschlossen werden können bzw. dass der gesetzgeber rechtsstaatliche sicherheit nicht bieten kann.
die die in der politischen diskussion befindlichen
verfügungsrechte und möglichen praktiken, zugriff auf daten und onlineströme staatlicherseits ungehemmt (bzw. eben unqualifiziert) nehmen zu dürfen, bergen. es sind unabschätzbare soziale, aber sehr wohl nichtabsicherbare
pekuniäre schadensersatzrelevante schäden.
ich gebe ein banales und simples, ja geradezu geringfügigeres beispiel: wenn ein hochdotierter
manager, als von untersuchungen privat beschuldigter,
beruflichen rufmord erleidet, allein weil bekannt
wird, dass ihn der verdachtsvorwurf (ohne richtervorbehalt)
traf und eine weile an seiner unbefleckten
berufsausübung behindert, entsteht unter umständen bezifferbarer schaden (ende seiner karriere), der einklagbar ist und nicht dem allgemeinen lebensrisiko des geschädigten zugewiesen werden kann.
bliebe andererseits der richter- oder staatsanwaltvorbehalt gesetzlich vorgeschrieben, wie es das verfassungsgericht
neuerdings meint, ist die gerichtlichkeit mangels personal außerstande, eine ausgeweitete heranziehung von daten zu strafverfolgungs- oder sicherheitszwecken sachlich
qualifizieren zu können (vermutlich liegt allein hierin
der grund, dass der gesetzgeber den richtervorbehalt streichen will und nicht in offizialen missbrauchsoptionen).
also: die polizei soll mittel verwenden dürfen, deren risiko
die polizei nicht ausreichend kennt und abschätzen kann.
das ist schon als politische absicht definitiv wahnsinn.
&
mit nachsicht für den fall, dass ich hier in nichtkenntnis ihrer diskussion etwas wiederhole:
ich meine, es sollte der politische streit um den datenschutz resp. die polizeistaatlichen begehrlichkeiten der online-kontrolle sowohl auf der technisch-fachlichen ebene wie auf der populär-zugänglicheren bestritten werden.
auch für den it-analphabeten ist wohl dieses argument
sehr schlagend:
polizei, behörden und judikative sind nicht hinreichend
dazu fähig, die relevanz und die sozio-politische
reichweite zu erkennen und zu qualifizieren, damit schäden und risiken ausgeschlossen werden können bzw. dass der gesetzgeber rechtsstaatliche sicherheit nicht bieten kann.
die die in der politischen diskussion befindlichen
verfügungsrechte und möglichen praktiken, zugriff auf daten und onlineströme staatlicherseits ungehemmt (bzw. eben unqualifiziert) nehmen zu dürfen, bergen. es sind unabschätzbare soziale, aber sehr wohl nichtabsicherbare
pekuniäre schadensersatzrelevante schäden.
ich gebe ein banales und simples, ja geradezu geringfügigeres beispiel: wenn ein hochdotierter
manager, als von untersuchungen privat beschuldigter,
beruflichen rufmord erleidet, allein weil bekannt
wird, dass ihn der verdachtsvorwurf (ohne richtervorbehalt)
traf und eine weile an seiner unbefleckten
berufsausübung behindert, entsteht unter umständen bezifferbarer schaden (ende seiner karriere), der einklagbar ist und nicht dem allgemeinen lebensrisiko des geschädigten zugewiesen werden kann.
bliebe andererseits der richter- oder staatsanwaltvorbehalt gesetzlich vorgeschrieben, wie es das verfassungsgericht
neuerdings meint, ist die gerichtlichkeit mangels personal außerstande, eine ausgeweitete heranziehung von daten zu strafverfolgungs- oder sicherheitszwecken sachlich
qualifizieren zu können (vermutlich liegt allein hierin
der grund, dass der gesetzgeber den richtervorbehalt streichen will und nicht in offizialen missbrauchsoptionen).
also: die polizei soll mittel verwenden dürfen, deren risiko
die polizei nicht ausreichend kennt und abschätzen kann.
das ist schon als politische absicht definitiv wahnsinn.
&
Von welchem Verdachtsvorwurf redest du? Onlinedurchsuchung ist doch nicht ohne Richtervorbehalt möglich, wieso schreibst du dann "ohne Richtervorbehalt"..?
Ich kann deinem Beitrag nicht so recht folgen...
Trifft das, von dir beschriebene, nicht auf jegliche Überwachende Maßnahme zu?
Gibt es eine öffentliche Liste, die bekannt gibt, bei wem eine Onlinedurchsuchung vollzogen wurde? So wie du das formulierst, würde es eine geben.
Hab ich dich total falsch verstanden oder geht dein Kommentar irgendwie sowohl am Thema, als auch an Realität vorbei?
Ich kann deinem Beitrag nicht so recht folgen...
Trifft das, von dir beschriebene, nicht auf jegliche Überwachende Maßnahme zu?
Gibt es eine öffentliche Liste, die bekannt gibt, bei wem eine Onlinedurchsuchung vollzogen wurde? So wie du das formulierst, würde es eine geben.
Hab ich dich total falsch verstanden oder geht dein Kommentar irgendwie sowohl am Thema, als auch an Realität vorbei?
danke für response.
ich rede von den forderungen von min schäuble und anderen,
die den richtervorbehalt abschaffen wollen. (ich weiß, dass das bundesverfassungsgericht am beispiel westfalen die aufhebung des richtervorbehalts als nicht verfassungsgemäß
einschätzt).
ich beziehe mich darauf, dass der staat - aus sicht und verpflichtung der rechtsstaatlichen selbstbindung - grundsätzlich keine vorschriften so regeln darf, dass
entsprechend "unbezahlbare" schäden/schadensersatzforderungen
entstehen können. das wird überhaupt nicht von
deiner frage berührt: ob, oder wodurch eine betroffene
person oder juristische person davon erfährt.
es steht hier der begriff des hinzunehmenden lebensrisikos
in rede bzw. der schaden, der zum beispiel bei dem
manager zumwinkel bereits eingetreten ist, der nicht
einmal angeklagt ist, nur verdächtigt, keinesfalls
schuldhaft von gerichten beurteilt. aber der schaden -
das ende seine bisherigen lebensweges ist unweigerlich
von der staatsanwaltsaktion erzeugt.
ich brede also davon, dass bei aufhebung des richter- bzw.
staatsanwaltvorbehalts onlineerfassungen und profilierungen in zusammenhang mit verdachtsverdächtigung
gesetzlich werden soll, dass dann als routine der
sicherheitsorgane hinzunehmen wäre.
es sind diese argumentation seitens schäuble.co
(gesetzlich und technisch auf der höhe der kriminellen
arbeiten zu dürfen)
und meine gegenargumentation, die hier in rede stehen.
&
ich rede von den forderungen von min schäuble und anderen,
die den richtervorbehalt abschaffen wollen. (ich weiß, dass das bundesverfassungsgericht am beispiel westfalen die aufhebung des richtervorbehalts als nicht verfassungsgemäß
einschätzt).
ich beziehe mich darauf, dass der staat - aus sicht und verpflichtung der rechtsstaatlichen selbstbindung - grundsätzlich keine vorschriften so regeln darf, dass
entsprechend "unbezahlbare" schäden/schadensersatzforderungen
entstehen können. das wird überhaupt nicht von
deiner frage berührt: ob, oder wodurch eine betroffene
person oder juristische person davon erfährt.
es steht hier der begriff des hinzunehmenden lebensrisikos
in rede bzw. der schaden, der zum beispiel bei dem
manager zumwinkel bereits eingetreten ist, der nicht
einmal angeklagt ist, nur verdächtigt, keinesfalls
schuldhaft von gerichten beurteilt. aber der schaden -
das ende seine bisherigen lebensweges ist unweigerlich
von der staatsanwaltsaktion erzeugt.
ich brede also davon, dass bei aufhebung des richter- bzw.
staatsanwaltvorbehalts onlineerfassungen und profilierungen in zusammenhang mit verdachtsverdächtigung
gesetzlich werden soll, dass dann als routine der
sicherheitsorgane hinzunehmen wäre.
es sind diese argumentation seitens schäuble.co
(gesetzlich und technisch auf der höhe der kriminellen
arbeiten zu dürfen)
und meine gegenargumentation, die hier in rede stehen.
&